Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Mit der Planung von Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen muss der Bauherr im Rahmen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) auf Baustellen einerseits:
- die Gefährdung für alle am Bau Beteiligten minimieren
- die Gefährdung, die von der Baustelle auf unbeteiligte Dritte ausgeht, minimieren
Andererseits kann er dadurch auch die Qualität der geleisteten Arbeit erhöhen und Störungen im Bauablauf vermeiden. Dies kommt letztendlich dem Erfolg der Bauaufgabe zugute. Durch die frühzeitige Berücksichtigung bei den Ausschreibungen und Vergaben kann der Bauherr darüber hinaus Kosten einsparen, zum Beispiel durch gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen und problemloseres Ineinandergreifen der unterschiedlichen Gewerke.
Was fordert der Gesetzgeber?
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) trat am 10. Juni 1998 in Kraft. Sie ergänzt das Arbeitsschutzrecht und spezifiziert überdies weitere Aufgaben. Die Baustellenverordnung wird durch die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisiert.
Demzufolge sollen Unfall- und Gesundheitsrisiken durch sorgfältige Planung und umsichtige Koordination rechtzeitig erkannt und vermieden werden. Der Bauherr trägt als Veranlasser die Verantwortung für das Bauvorhaben. Aus diesem Grund verpflichtet ihn die Baustellenverordnung, bei der Planung und Ausführung des Bauvorhabens auch die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu berücksichtigen.
So muss vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellt werden, wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung an die zuständige Behörde zu übermitteln ist. Eine Vorankündigung ist dann zu übermitteln, wenn:
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
Desweiteren wird ein SiGePlan benötigt, wenn auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung ausgeführt werden.
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist immer dann zu bestellen, wenn auf der Baustelle Arbeiter mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Die Aufgaben des SiGeKos sind dementsprechend die Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu koordinieren. Des weiteren wird er bei Bedarf den SiGePlan auszuarbeiten und eine Unterlage für die erforderlichen möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu erstellen. Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
In der Regel 30 der RAB werden die für die Tätigkeit als Koordinator erforderlichen Qualifikationen beschrieben. Hier finden sich ebenso seine vorgeschriebenen Aufgaben.
Wir übernehmen für Sie die Pflichten des Koordinators nach der Baustellenverordnung
Durch seine Berufserfahrung und Fortbildungen im Bereich Arbeitsschutz auf Baustellen (Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse nach RAB 30, Anlage B) sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (Spezielle Koordinatorenkenntnisse nach RAB 30, Anlage C), hat sich Thomas Graf für die Stufe 2 qualifiziert. Das heißt er kann als Koordinator für alle Planungs- und Baumaßnahmen entsprechend RAB 30, Anlage A, tätig werden.
In der Planungs- und Ausführungsphase des Bauvorhabens sind dies in erster Linie die:
- Erstellung und Übermittlung der Vorankündigung an die zuständige Behörde
- Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes – SiGePlan
- Beratung im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle
- Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk